Jugendordnung des Stadtsportverbandes Dinslaken e.V.
§ 1 - Name
Sportjugend im Stadtsportverband Dinslaken e.V.
Sie ist Mitglied der Sportjugend im Kreis Wesel e.V. und im Landessportbund NRW.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglieder der Sportjugend sind die Jugendlichen der Dinslakener Sportvereine bis zum vollendeten 26. Lebensjahr sowie die gewählten Mitarbeiter/innen.
§ 3 - Aufgaben
Die Sportjugend Dinslaken führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der gegebenen Richtlinien.
Aufgaben der Sportjugend im Stadtverband Dinslaken sind unter Beachtung der Grundsätze der Satzung des Stadtsportverbandes:
1. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Jugend der Dinslakener Sportvereine.
2. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
3. Pflege und Förderung der sportlichen Betätigung.
4. Einführung der Jugendlichen zur kritischen Auseinandersetzung mit der Gesellschaft und zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
5. Förderung neuer Formen des Sports, der Bildung und der offenen Jugendarbeit.
6. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
7. Pflege der internationalen Verständigung.
§ 4 - Organe
Organe der Sportjugend sind:
1. der Jugendtag
2.der Jugendausschuss
§ 5 - Jugendtag
1. Der Jugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend Dinslaken und wird aus den gewählten Jugendvertretern der Vereine und aus den Mitgliedern des Jugendausschusses gebildet. Er sollte im ersten Quartal stattfinden.
2. Die Vereinsjugendabteilungen haben für je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme, hinzu kommt der/die Vereinsjugendsprecher/in.
3. In die Tagesordnung des Jugendtages sind folgende Punkte aufzunehmen:
- Feststellung des Stimmrechts
- Berichte des Jugendausschusses
- Entlastung des Jugendausschusses
- Neuwahl des Jugendausschusses
- Anträge
- Verschiedenes
4.Die Wahlen zum Jugendausschuss werden auf drei Jahre verteilt,
in gerader Jahreszahl:
a) Vorsitzende/r
b) Stellvertreter
c) zwei Beisitzer
5. Der Jugendausschuss kann bei Bedarf außerordentliche Jugendtage einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsjugendabteilungen dies beantragt.
6. Zu den ordentlichen Jugendtagen ist mindestens 14 Tage vorher und zu den außerordentlichen Jugendtagen mindestens zehn Tage vorher durch den Jugendausschuss schriftlich einzuladen.
7. Die Jahresberichte des Jugendausschusses sind zusammen mit der Einladung den Vereinsjugendabteilungen zuzusenden.
8. Der Jugendtag ist mit den anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
9. Über den Jugendtag ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird allen Mitgliedern des Jugendausschusses innerhalb von zwei Monaten nach dem Jugendtag zugesandt. Einsprüche müssen innerhalb von zwei Monaten danach eingereicht werden; hierüber entscheidet der nächste Jugendtag.
§ 6 - Anträge
Anträge aus den Vereinen zum Jugendtag sind dem Jugendausschuss spätestens 14 Tage nach Ladung einzureichen. Sie sind unverzüglich allen Vereinen zuzusenden. Bei außerordentlichen Jugendtagen tritt die Fristverkürzung gemäß § 5 Abs. 6 ein.
§ 7 - Abstimmungen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
2. Jugendordnungsänderungen müssen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
3. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Abgestimmt wird durch Erheben der Stimmkarte, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
§ 8 - Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter/in
- 2 Beisitzern
2. Der/Die Vorsitzende vertritt die Interessen der Sportjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Mitglied des Vorstandes des Stadtsportverbandes.
3. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In den Jugendausschuss ist wählbar, wer Mitglied eines dem Stadtsportbund angeschlossenen Sportvereines und mindestens 18 Jahre alt ist. Für die Position der Jugendsprecher/innen gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.
Wird eine Funktion nicht besetzt oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der Ausschuß kommissarisch ergänzen.
4. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
5. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im Stadtsportbund Dinslaken e.V. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Unterausschüsse werden im Jugendausschuss nach Bedarf zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben und Veranstaltungen eingesetzt.
§ 9 - Jugendordnungsänderungen
Änderung der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen oder von einem außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden.
§ 10 - Schlussbestimmung
Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Stadtsportverbandes Dinslaken e.V.
Die vorliegende Fassung wurde durch den Jugendtag am 24. März 2004 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.